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VEREINSSATZUNG(in der in der Jahreshauptversammlung am 28-März 2001 beschlossenen Fassung) § l Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen § 2 Zweck des Vereins Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus mit Bürgern Polens zu pflegen. Die Tätigkeit des Vereins soll im Geist des Humanismus, der Toleranz und der Völkerverständigung die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene unterstützen. Vornehmliches Ziel des Vereins ist es, zu der polnischen Stadt Miedzychod partnerschaftliche Beziehungen herzustellen und diese Beziehungen in allen geeigneten Bereichen mit Leben zu erfüllen. Im Rahmen dieser Beziehung wird der Vereinszweck verwirklicht, durch Förderung des Jugendaustausches, Förderung der musischen, kulturellen und sportlichen Betätigung, sowie Veranstaltung von Vorträgen und Ausstellungen. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen Organisationen an, die obige Ziele verfolgen. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein zur Pflege deutsch-polnischer Beziehungen e.V. mit Sitz in Weinstadt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Jugendaustausches, Förderung der musischen, kulturellen und sportlichen Betätigung.(§ 2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche innerhalb der Stadt Weinstadt wohnt bzw. ihren Sitz hat. Außerhalb der Stadt Weinstadt wohnhaften Personen kann der Beitritt gestattet werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:
§ 6 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann die Vorstandschaft auf Antrag ganz oder teilweise die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen. § 7 Organe des Vereins Der Verein hat eine Mitgliederversammlung und einen Vorstand. § 8 Die Mitgliederversammlung l. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, 1. Änderung der Satzung
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet, sowie über die geplanten Aktivitäten berichtet wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder auf Antrag der Kassenprüfer. Sie muß innerhalb von 6 Wochen stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung über das jeweilige amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Weinstadt und die "Weinstadt-Woche", spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Jedes Vereinsmitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderung und bei Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von drei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins Der unter der Voraussetzung des § 8 aufgelöste Verein überträgt sein Vermögen der Stadt Weinstadt, die das übernommene Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. Im Falle der Auflösung werden 3 Mitglieder, die bei dieser Versammlung bestimmt werden mit der Abwicklung des Vereins beauftragt. § 10 Die Vorstandschaft
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
§ 11 Finanzen Der (die) Kassieren) hat für die regelmäßige Erhebung der Beiträge zu sorgen. Er (sie) führt das Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben. Die beiden Kassenprüfer, die aus der Mitgliederversammlung gewählt werden, prüfen die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung nach § 8/2.
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