DPV Weinstadt-"Satzung"        

 


VEREIN ZUR PFLEGE DEUTSCH-POLNISCHER BEZIEHUNGEN WEINSTADT E.V.

 

VEREINSSATZUNG

(in der in der Jahreshauptversammlung am 28-März 2001 beschlossenen Fassung)

§ l Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
"Verein zur Pflege Deutsch-Polnischer Beziehungen, Weinstadt e.V."
und hat seinen Sitz in Weinstadt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus mit Bürgern Polens zu pflegen. Die Tätigkeit des Vereins soll im Geist des Humanismus, der Toleranz und der Völkerverständigung die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene unterstützen. Vornehmliches Ziel des Vereins ist es, zu der polnischen Stadt Miedzychod partnerschaftliche Beziehungen herzustellen und diese Beziehungen in allen geeigneten Bereichen mit Leben zu erfüllen.

Im Rahmen dieser Beziehung wird der Vereinszweck verwirklicht, durch Förderung des Jugendaustausches, Förderung der musischen, kulturellen und sportlichen Betätigung, sowie Veranstaltung von Vorträgen und Ausstellungen. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen Organisationen an, die obige Ziele verfolgen. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein zur Pflege deutsch-polnischer Beziehungen e.V. mit Sitz in Weinstadt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Jugendaustausches, Förderung der musischen, kulturellen und sportlichen Betätigung.(§ 2)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 4 Mitgliedschaft
 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche innerhalb der Stadt Weinstadt wohnt bzw. ihren Sitz hat. Außerhalb der Stadt Weinstadt wohnhaften Personen kann der Beitritt gestattet werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet jeweils die Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit. Lehnt diese den Antrag ab, so steht dem (der) Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Vereinssatzung.
Von Nichtmitgliedern, die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, kann ein Aufpreis verlangt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. die schriftliche Austrittserklärung. Sie muß mit dreimonatiger Frist auf das Ende des
    Rechnungsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen.

  2. den Tod

  3. den Ausschluß, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit beschließt.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann die Vorstandschaft auf Antrag ganz oder teilweise die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

§ 7 Organe des Vereins

Der Verein hat eine Mitgliederversammlung und einen Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

l. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten,
    insbesondere

    1. Änderung der Satzung


    2. Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands und des
        (der)
Kassiers/erin


    3. Festsetzung des Beitrags (§ 6)


    4.
Wahl der 7-10 Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer


    5. Auflösung des Vereins


    6. Beratung über die Förderung der Ziele des Vereins

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet, sowie über die geplanten Aktivitäten berichtet wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder auf Antrag der Kassenprüfer. Sie muß innerhalb von 6 Wochen stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung über das jeweilige amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Weinstadt und die "Weinstadt-Woche", spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Jedes Vereinsmitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderung und bei Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von drei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Der unter der Voraussetzung des § 8 aufgelöste Verein überträgt sein Vermögen der Stadt Weinstadt, die das übernommene Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. Im Falle der Auflösung werden 3 Mitglieder, die bei dieser Versammlung bestimmt werden mit der Abwicklung des Vereins beauftragt.

§ 10 Die Vorstandschaft

 

  1. Die Vorstandschaft besteht aus 7-10 gewählten Vorstandsmitgliedern Die Amtszeit der   Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Bei der Vorstandswahl hat jedes Mitglied soviel Stimmen wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind, diese sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt.
  2. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Erwählt aus seiner Mitte den (die) Vorsitzende(n) und deren (dessen) Stellvertreter(in),
    sowie den (die) Kassier/erin und den (die) Schriftführer/in
    .
  2. Er beschließt über Gebührennachlässe (§ 6) und die satzungsgemäße Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Geldmittel.
  3. Der (die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) sind Vorstand im Sinne
    des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gegenüber Dritten.
    Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht
    des (der) Stellvertreter(in) auf den Verhinderungsfall des (der) Vorsitzenden beschränkt.
  4. Der (die) Vorsitzende beruft die Vorstandschaft unter Angabe der Tagesordnung ein. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt, das vorn Vorsitzenden, dem (der Schriftführerin) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Sitzungen der Vorstandschaft sind vereinsöffendich, der (die) Vorsitzende oder zwei Vorstandmitglieder können jedoch nichtöffentliche Sitzungen anberaumen.

§ 11 Finanzen

Der (die) Kassieren) hat für die regelmäßige Erhebung der Beiträge zu sorgen. Er (sie) führt das Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben.

Die beiden Kassenprüfer, die aus der Mitgliederversammlung gewählt werden, prüfen die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung nach § 8/2.

 

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